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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20.VB-1   

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https://dejure.org/2020,37245
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,37245)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.11.2020 - VerfGH 179/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,37245)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,37245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schließung von Fitnessstudios ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schließung von Fitnessstudios erfolglos - Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung vorrangig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 - 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10).

    Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15).

    In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle nicht bekannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 26, 38).

    Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 16).

    In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiegt es das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 17).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung und

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 - 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10).

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Fitnessstudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).

    Auch währenddessen hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 - 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10).

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Auch währenddessen hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 13 B 1657/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag eines anderen Rechtsschutzsuchenden auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des hier angegriffenen § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offen seien und die deshalb anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE, juris).

    Hierzu zählen die sog. Novemberhilfe und eine Überbrückungshilfe des Bundes (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html, Stand: 19. November 2020) sowie die durch das Land Nordrhein-Westfalen gestellte Überbrückungshilfe (2. Phase) (www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2, Stand: 19. November 2020, vgl. jeweils auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 42 ff.).

    In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle nicht bekannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 26, 38).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 129/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17, juris, Rn. 5, vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20, juris, Rn. 4 und 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einsicht in ein

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - VerfGH 112/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aushändigung von

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Fitnessstudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 - 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20
    Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Fitnessstudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

  • BVerfG, 22.10.2020 - 1 BvQ 116/20

    Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

  • BVerfG, 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11

    Unzulässigkeit der Rüge einer unangemessenen Verfahrensdauer mangels

  • BVerfG, 05.03.2019 - 2 BvQ 11/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auswertung

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvR 762/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 2307/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung auf Grund

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ergangene

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - VerfGH 95/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - VerfGH 20/22

    Erfolgloser Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf

    Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 32).

    Sie ist in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerbsleben an sich und damit in einem ganz wesentlichen Teil ihrer Freiheitsrechte beeinträchtigt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 35).

    (b) Die Irreparabilität des hier in Rede stehenden besonders intensiven Grundrechtseingriffs im Falle einer Verweisung der Antragstellerin auf den Rechtsweg in der Hauptsache ergibt sich daraus, dass der angegriffene § 4 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO nur von kurzer Geltungsdauer ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 36).

    Zwar steht der Antragstellerin voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 4 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 37; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64, und vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 37; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9).

    Zur Behebung des derzeit akut andauernden Grundrechtseingriffs ist er mithin nicht geeignet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 37).

    In dieser Situation ist die Antragstellerin auf Grund von § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG jedenfalls dann (zunächst) nicht auf den fachgerichtlichen Rechtsweg der Normenkontrolle zu verweisen, wenn - wie dies hier der Fall ist - ein dort statthafter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits erfolglos gestellt wurde und der Antragstellerin deshalb während der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung keine andere Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes verbleibt als die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 38).Vorsorglich ist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hinzuweisen, dass die aus einer solchen Ausnahmesituation heraus begründete Annahme eines Vorabentscheidungsgrundes nach § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG nicht mehr gerechtfertigt sein dürfte, sobald die angegriffene Rechtsnorm außer Kraft getreten ist oder aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer deshalb nachteilsfrei (nur noch) die nachträgliche Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Normenkontrollgericht begehren kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 199 = juris, Rn. 39).

    Dabei steht dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Bewertung der Gefahrenlage und der Wirksamkeit seines Schutzkonzepts zu, mit welchem er seine Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG) zu erfüllen sucht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, NWVBl. 2021, 67 = juris, Rn. 47 f., vom 30. November 2020 - VerfGH 185/20.VB-1, juris, Rn. 41 f., vom 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3, juris, Rn. 38, und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 27/21.VB-3, juris, Rn. 41; VerfGH SN, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 eA, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1787/20

    Keine Hundeschule in Corona-Zeiten

    vgl. zu dieser Abwägung auch VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 -, juris, Rn. 41 ff.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - VerfGH 27/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020- VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Vor dem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht zuzumuten, nun seinerseits zunächst einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 2 Abs. 1a CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020- VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 22 m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Aufhebung der Kontaktbeschränkungen - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47, und vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, n. v.; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

    vgl. zu dieser Abwägung auch VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 -, juris, Rn. 41 ff.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 21/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1983/20

    Coronapandemie: Golfplätze in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen

    vgl. zu dieser Abwägung auch VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 -, juris, Rn. 41 ff.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 19/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 20/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 23/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von vollzugsöffnenden Maßnahmen aus

    Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 Var. 2 VerfGHG setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 32).

    Dem Beschwerdeführer entsteht daher durch den Verweis auf den fachgerichtlichen Hauptsacherechtsweg kein (weiterer) Nachteil (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20

    Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 363/21

    Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Speiselokalbetreiberin auf Erlass einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1701/20

    Rechtmäßigkeit des Abstands- und Maskengebots in Kosmetikstudios infolge der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.01.2021 - VerfGH 199/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einschränkung vollzugsöffnender Maßnahmen im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 346/21

    Dienen des Beherbergungsverbots schon durch die Verhinderung bzw. Reduzierung von

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 32/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 41/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einschränkung vollzugsöffnender Maßnahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2021 - 13 B 1728/20

    Ablehnung des Antrags des Betreibers eines Reiterhofs auf vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1847/20

    Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2021 - 13 B 1902/20

    Schließung eines Thai-Massagestudios zur Vermeidung körperlichen Kontakts mit dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1855/20

    Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - 13 B 235/21

    Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung eines EMS-Studios durch die

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.03.2021 - VerfGH 54/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sog. Maskenpflicht an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2021 - 13 B 89/21

    Verhältnismäßigkeit des Verbots des Betriebs von Autohäusern zum Schutz von Leben

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - VerfGH 4/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsgesetz NRW

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 13 B 1724/20

    Corona-Pandemie - Verbot von körpernahen Dienstleistungen - Tätowierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - 13 B 1766/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - VerfGH 185/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 1768/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 28/21

    Vornahme einer Auswahl der für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 13 B 1671/20

    Coronapandemie: Spielhallen bleiben geschlossen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - VerfGH 30/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die fristlose

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 36/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Coronaschutzverordnung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.01.2021 - VerfGH 2/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Maßnahmen zum Schutz vor

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